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   OLG Düsseldorf, 13.02.1997 - 10 U 33/96   

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https://dejure.org/1997,14225
OLG Düsseldorf, 13.02.1997 - 10 U 33/96 (https://dejure.org/1997,14225)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.1997 - 10 U 33/96 (https://dejure.org/1997,14225)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 1997 - 10 U 33/96 (https://dejure.org/1997,14225)
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Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Feuerversicherung: wer anteilig zahlt, haftet beschränkt

 
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  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.1997 - 10 U 33/96
    Eine stillschweigende Beschränkung der Haftung für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn der Mieter von Gewerberaum die mietvertragliche Verpflichtung übernommen hat, die anteiligen Kosten der Gebäudefeuerversicherung zu tragen (im Anschluß an BGH NJW 1996, 715 = WM 1996, 484).

    Zwar ist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.1995 (WM 1996, 484 = NJW 1996, 715 mit Anm. Armbrüster NJW 1997, 177), die einen derartigen Verschuldensgrad in Fällen der vorliegenden Art für erforderlich hält und der der Senat folgt, mehrfach von der Vermietung einer Wohnung, von der Wohnungseigentümerin und dem Vermieter der Wohnung die Rede.

  • OLG Düsseldorf, 22.06.1995 - 10 U 133/94

    Nichtbeachtung der Fahrzeughöhe und der Durchfahrtshöhe einer Brücke als grobe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.1997 - 10 U 33/96
    Ein derartiges grob fahrlässiges Verhalten ist nämlich nur dann gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn also einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt worden sind oder das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem ohne weiteres einleuchten mußte, wobei auch subjektive Umstände in der Weise zu berücksichtigen sind, daß dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (vgl. z.B. die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 277 BGB, Rdn. 2 sowie Senat MDR 1995, 1122 mit weiteren Fundstellen).
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